A. Präambel
Die Präsidenten europäischer Verfassungsgerichte und ähnlicher
mit der Wahrung der Verfassungsmäßigkeit betrauter europäischer
Institutionen, erklären im Bestreben, Erfahrungen über die
Verfassungspraxis und Verfassungsrechtsprechung in einem gesamteuropäischen
Kontext untereinander auszutauschen und zwischen diesen Gerichten und
Institutionen einen regelmäßigen Kontakt zu pflegen, die
Absicht, unter voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit
und in gegenseitiger Achtung, wie bisher regelmäßig Fachkonferenzen
zu veranstalten.
B. Statutenbestimmungen
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name
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Die Konferenz führt den Namen "Konferenz der Europäischen
Verfassungsgerichte".
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§ 2
Rechtsnatur
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Die Konferenz beruht auf der gemeinsamen Absichtserklärung
von Präsidenten europäischer Verfassungsgerichte und
ähnlicher Institutionen. Sie entfaltet keine rechtsverbindlichen
Außenwirkungen.
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§ 3
Ziele
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Die Konferenz veranstaltet in regelmäßigen Zeitabständen
einen Kongress. Sie fördert die Information über die
Arbeitsweise und Verfassungsrechtsprechung der Mitgliedergerichte,
verbunden mit einem Gedankenaustausch über institutionelle,
strukturelle und materielle Fragen aus den Bereichen der Staats-
und Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Konferenz bemüht sich
ferner um die Förderung der Unabhängigkeit von Verfassungsgerichten
als essentieller Bestandteil zur Wahrung und Durchsetzung von
Demokratie und Rechtsstaat, bei besonderer Berücksichtigung
des Schutzes der Menschenrechte, und unterstützt die Kontaktpflege
unter den europäischen Verfassungsgerichten und vergleichbaren
Institutionen.
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§ 4
Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft untergliedert
sich in
1. Vollmitglieder:
Vollmitglieder haben in allen die Konferenz berührenden Fragen
ein volles Mitwirkungsrecht. Sie beteiligen sich nach Maßgabe
des Statuts und der Konferenzordnung zu gleichen Teilen an den
Kosten der Organisation und Durchführung des Kongresses.
2. Assoziierte Mitglieder:
Assoziierten Mitgliedern steht ein allgemeines Vorschlagsrecht,
ein Recht auf Mitwirkung am Kongress und das Recht zur Erstellung
und Einreichung eines nationalen Berichts zu den jeweiligen Fachthemen
des Kongresses zu.
Assoziierte Mitglieder trifft keine generelle Kostenmittragungspflicht.
Das Nähere regelt die Konferenzordnung.
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§ 5
Beobachter / Gäste
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Die Konferenz kann zu ihren Veranstaltungen Beobachter und Gäste
zulassen.
Das Nähere regelt die Konferenzordnung.
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II. Abschnitt: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
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1. |
a) Den Status eines Vollmitglieds können nur Verfassungsgerichte
und ähnliche Institutionen innerhalb Europas erhalten,
denen eine verfassungsgerichtliche Zuständigkeit, insbesondere
im Bereich der Normenkontrolle, zusteht, die ihre gerichtliche
Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit aufgenommen
haben und ausüben, sich demokratisch-rechtsstaatlichen
Grundsätzen und dem allgemeinen Schutz der Menschenrechte
verpflichtet wissen. Hierbei ist auf die bisherige Praxis
der Konferenz und des Europarates Bedacht zu nehmen.
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b) Der Erwerb des Status eines assoziierten Mitglieds
steht europäischen Verfassungsgerichten und ähnlichen
Institutionen offen, die eine Vollmitgliedschaft entweder
von sich aus nicht anstreben oder bei denen Aufnahmekriterien
für den Erwerb des Status eines Vollmitglieds (bislang)
nicht vorliegen.
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2. |
Aus jedem Land kann nur einer Institution der Status eines
Vollmitglieds oder assoziierten Mitglieds zuerkannt werden.
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3. |
Ein Anspruch auf Aufnahme in die Konferenz besteht nicht.
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4. |
Der Antrag um Aufnahme in die Konferenz ist bei der
"Präsidenten-Runde" schriftlich zu stellen
und beim Vorsitzenden der "Präsidenten-Runde"
einzureichen.
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5. |
Dem Antrag sollen möglichst folgende
Unterlagen beigefügt werden:
a) Rechtliche Grundlagen über die Errichtung und
die Zusammensetzung der antragstellenden Institution sowie
über die Berufung und den Status der Richter;
b) Art und Umfang der Rechtsprechungskompetenzen;
c) Nachweis über die tatsächlich praktizierte
Rechtsprechungstätigkeit.
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§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
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1. |
Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus der Konferenz jederzeit
erklären.
Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.
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2. |
Bei grundloser Nichterfüllung der gemeinsamen finanziellen
Mittragungspflicht oder bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen
Grundes, der eine loyale und kooperative Zusammenarbeit
zwischen der Konferenz und einem Mitglied nicht mehr erwarten
lässt, kann dieses Mitglied seiner Mitgliedschaft
für verlustig erklärt oder suspendiert werden.
Eine Suspendierung wegen Nichterfüllung der finanziellen
Verpflichtungen dauert grundsätzlich solange, bis das
Mitglied seine Verpflichtungen erfüllt.
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III. Abschnitt: Organe
§ 8
Organe
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Die Konferenz stützt sich auf folgende
Organe:
1. Die Präsidenten-Runde;
2. Den Kongress.
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§ 9
Präsidenten-Runde
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1. |
Zusammensetzung:
Die "Präsidenten-Runde" besteht aus den
Präsidenten der Gerichtshöfe und Institutionen
mit dem Status der Vollmitgliedschaft. Die Präsidenten
werden vom Generalsekretär oder gebenenfalls von einem
Mitglied oder einem ermächtigten Mitarbeiter ihres
Gerichts begleitet.
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2. |
Zuständigkeiten:
Die "Präsidenten-Runde" ist das zentrale
Initiativ- und Beschlussorgan und für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Aufnahme, Suspendierung und Ausschluss von Mitgliedern;
b) Zulassung und Ausschluss von Beobachtern und Gästen;
c) Festlegung von Zeit und Ort der in regelmäßigen
Abständen stattfindenden Kongresse; Bestimmung der
Fachthemen und Auswahl der Konferenzsprachen;
d) Genehmigung des Konferenzbudgets;
e) Festsetzung der Gebühren für die Teilnahme
am Kongress;
f) Entscheidung über finanzielle Zuwendungen durch
Dritte;
g) Verabschiedung eines Abschlusskommuniqués
des Kongresses;
h) Erlass einer Konferenzordnung;
i) Änderung des Statuts;
j) Auflösung der Konferenz.
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3. |
Vorsitz:
In der "Präsidenten-Runde" führt jeweils
der Präsident des den nächsten Kongress ausrichtenden
Gerichtshofes den Vorsitz.
Bei Behandlung einer Angelegenheit ohne direkten Bezug zur
Vorbereitung des nächsten Kongresses kann die "Präsidenten-Runde"
aus ihrer Mitte auch einen anderen Präsidenten zum
Vorsitzenden bestimmen.
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4. |
Zusammentritt:
Die "Präsidenten-Runde" tritt möglichst
einmal zwischen den Kongressterminen sowie grundsätzlich
am Vortage des bevorstehenden Kongresses zusammen.
Mit der schriftlichen Einladung ist gleichzeitig der Beratungsgegenstand
(Tagesordnung) mitzuteilen.
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5. |
Tagungsort:
Tagungsort für die Zusammenkünfte der "Präsidenten-Runde"
ist regelmäßig der Sitz des für die Vorbereitung
des nächsten Kongresses zuständigen Gerichtshofs.
Die "Präsidenten-Runde" kann im Einzelfall
einen anderen Tagungsort bestimmen.
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6. |
Beschlussfähigkeit:
a) Die "Präsidenten-Runde" ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder in der
Sitzung anwesend oder vertreten ist.
b) Ein Präsident kann sich in der Sitzung und bei
der Abstimmung durch ein anderes richterliches Mitglied
oder den Generalsekretär oder einen ermächtigten
Mitarbeiter seines Gerichtshofs vertreten lassen.
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7. |
Abstimmungsregeln:
a) Zu einer wirksamen Beschlussfassung in der "Präsidenten-Runde"
bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
b) Bei der Ermittlung der Mehrheit zählen Stimmenthaltungen
als Ablehnung.
c) Jedem Mitglied steht nur eine Stimme zu.
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§ 10
Kongress
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Zusammensetzung:
Am Kongress nehmen teil die Vollmitglieder, die assoziierten Mitglieder,
sowie die Beobachter und Gäste.
Das Nähere regelt die Konferenzordnung.
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IV. Abschnitt: Finanzierung
§ 11
Finanzierungskonzept
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1. |
Allgemeine Kostentragungsregelung:
Die Konferenz finanziert sich in erster
Linie durch Entrichtung anteilig gleicher Kostenbeiträge
der Vollmitglieder.
Länderinterne Vorschriften und Regelungen des innerstaatlichen
Finanz- und Haushaltsrechts bleiben unberührt.
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2. |
Sonstige Kosten und Finanzierung:
a) Von den Vollmitgliedern anteilig
zu tragen sind die Kosten für die Organisation des
Kongresses (insbesondere Miet-, Druck-, Übersetzungs-,
Dolmetscher-, allgemeine Verwaltungs- und lokale Transportkosten
sowohl für das Vorbereitungstreffen als auch den Kongress).
b) Die "Präsidenten-Runde"
kann für assoziierte Mitglieder und Beobachter die
Entrichtung einer besonderen Gebühr für die Organisation
des Kongresses festsetzen. Deren Höhe soll unter Berücksichtigung
der bestehenden anteiligen Kostenmittragungspflicht der
Vollmitglieder dem finanziellen Kostenaufwand für die
Leistungen Rechnung tragen, die von der Konferenz zugunsten
der assoziierten Mitglieder und Beobachter erbracht werden.
Das Nähere regelt die Konferenzordnung.
c) Die Annahme finanzieller Zuwendungen
jeder Art von dritter Seite bedarf der Einwilligung der
"Präsidenten-Runde".
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3. |
Konferenzbudget
Das organisierende Gericht erstellt
möglichst bis spätestens 1 Jahr vor dem Beginn
des Kongresses - ein Budget, das der Genehmigung durch die
"Präsidenten-Runde" bedarf.
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4. |
Schlussabrechnung
Die endgültige Kostenstellung
erfolgt auf der Grundlage einer vom organisierenden Gericht
nach Beendigung des Kongresses zu erstellenden Schlussabrechnung.
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§ 12
Schlusskommuniqué
und Öffentlichkeit
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1. |
Die "Präsidenten-Runde" kann zum Ende des
Kongresses ein Abschlusskommuniqué verabschieden,
das die im Kongress repräsentierten Verfassungsgerichtshöfe
und Institutionen erwähnt und den Verlauf der Konferenz
und die wesentlichen Ergebnisse der Fachdiskussion enthalten
sollte.
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2. |
Die Fachdiskussion ist nicht öffentlich.
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3. |
Der Vorsitzende der Konferenz gibt gegebenenfalls unter
Teilnahme weiterer Mitglieder aus der "Präsidenten-Runde"
in einer abschließenden Pressekonferenz das Abschlusskommuniqué
bekannt und erteilt den Vertretern der Medien (Presse, Hörfunk,
Fernsehen) weitere Auskünfte.
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§ 13
Sekretariat
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Das Sekretariat der Konferenz befindet sich beim Gericht, welches
den nächsten Kongress organisiert.
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V. Abschnitt: Schlussbestimmungen:
§ 14
Inkrafttreten
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Das vorliegende Statut tritt mit der Verabschiedung
durch die versammelten Präsidenten in Kraft.
Es wird in französischer, englischer, deutscher, und russischer
Sprache ausgefertigt.
In Zweifelsfällen geht die französische Version vor.
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Einstimmig angenommen in der
Schlussabstimmung der " Präsidenten-Runde "
vom 17. Mai 1999 in Warschau.
Der im Jahr 1999 beschlossene Text des Statuts wurde 2012 sprachlich an die deutsche Rechtschreibreform angepasst. |