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Der Anlaß, der im Titel zum Ausdruck kommt,
ruft nach Dank und nach Glückwünschen. Zu danken ist vor
allem der belgischen Cour d'Arbitrage für die perfekte Organisation
unseres Treffens. Insbesondere ist den beiden Herren Präsidenten
Michel MELCHIOR und Alex ARTS zu danken. Herr Präsident MELCHIOR
als der Vorsitzende der Konferenz ist zu der diplomatischen Geschicklichkeit
zu beglückwünschen, die er im Zusammenhang mit heiklen
Fragen im Vorfeld der Konferenz gezeigt hat.
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Zu denken ist aber bei dieser Gelegenheit auch an jene Generalsekretäre,
die schon durch Jahrzehnte wertvolle Arbeit für das Funktionieren
der Konferenz geleistet haben. Ich denke hier insbesondere an Karl-Georg
ZIERLEIN, der auch als Chronist in Erscheinung getreten ist sowie
an die Generalsekretäre Paul TSCHÜMPERLIN und Britta WAGNER.
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In der Zeit vom 17. bis 20. Jänner 1972 ist erstmals die Konferenz
der Europäischen Verfassungsgerichte in Dubrovnik zusammengetreten.
Vier Staaten (Bundesrepublik Deutschland, Italien, Jugoslawien und
Österreich) haben die Konferenz getragen. Im Zuge der Vorbereitung
hat sich schon herausgestellt, daß die notwendige Koordinierung
nicht ganz einfach war. Probleme, die später immer wieder aufgetaucht
sind, waren damals schon sichtbar. Ich erwähne die Frage des
Kreises und die Zahl der Teilnehmer, die Sprachenfrage, die Festlegung
der Themen und die Frage eines ständigen Sekretariats. Während
der dreißig Jahre des Bestehens der Konferenz hat es in diesen
Angelegenheiten einen gewissen Zick-Zack-Kurs gegeben. Es ist vor
allem der dynamischen Tätigkeit von Karl-Georg ZIERLEIN zu
danken, daß im Mai 1999 endgültig das Statut der Konferenz
beschlossen werden konnte, und in der gestrigen Sitzung der Präsidenten
gelang es auch, eine Konferenzordnung zu beschließen.
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Im Statut ist die Aufgabe der Konferenz sehr klar definiert. Aus
gutem Grund ist keine Bewertung der Judikatur der einzelnen Gerichtshöfe
vorgesehen: Dies wäre anmaßend und auch praktisch nicht
durchführbar. Besonders hervorgehoben sei, daß nun auch
in der Sprachenfrage nach längeren Auseinandersetzungen eine
für alle Teile befriedigende Lösung gefunden werden konnte.
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Wenn man die Geschichte der Konferenz betrachtet, so zeichnen sich
nach der ersten Sitzung in Dubrovnik 1972 die folgenden Etappen
ab:
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1. Der Eintritt des Schweizerischen Bundesgerichts in den Kreis
der veranstaltenden Gerichte. Erstmals wurde damit ein nach dem
US-amerikanischen System geschaffenes Gericht in den Kreis der Veranstalter
aufgenommen. Das Schweizerische Bundesgericht hat 1981 eine Konferenz
in Lausanne ausgerichtet.
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2. Der Eintritt der iberischen Staaten Spanien und Portugal, die
sich nach dem Zusammenbruch diktatorischer Regime eine neue Verfassung
gegeben und darin auch die Verfassungsgerichtsbarkeit eingeführt
haben. Beide Staaten haben jeweils eine Konferenz (1984 bzw. 1987)
ausgerichtet.
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3. Die Aufnahme des französischen Conseil constitutionnel
in den Kreis der veranstaltenden Gerichte. Diese Institution hat
zwar vorher schon Beobachter zu den Konferenzen entsendet. Das Selbstverständnis
als Verfassungsgericht ergab sich aber erst mit der Präsidentschaft
von Robert BADINTER, der in der Konferenz von Lissabon 1987 erfolgreich
die Aufnahme des Conseil constitutionnel betrieben hat.
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4. Der Eintritt von Verfassungsgerichten der ehemaligen Staaten
der Sowjetunion und des Ostblocks, an der Spitze Polen und Ungarn.
Damit wurde die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit endgültig
mit dem Prinzip "Freiheit" identifiziert.
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Natürlich mußte diese massive Erweiterung des Kreises
der veranstaltenden Gerichte auch zu gewissen Problemen führen.
Es bestand die Gefahr einer gewissen herablassenden Haltung der
schon länger etablierten Gerichte gegenüber den neuen
"Geschwistern" im Osten. Der damalige Präsident des
ungarischen Verfassungsgerichts Laszlo SOLYOM hat darauf in seiner
Rede bei der X. Konferenz in Budapest 1996 hingewiesen.
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Eine besondere Schwierigkeit wurde geschaffen durch den Zusammenbruch
des früheren Jugoslawien. Die meisten Nachfolgestaaten sind
bereits ordentliche Mitglieder und es hat sich gestern deutlich
gezeigt, daß auch für den verbliebenen Bundesstaat Jugoslawien
eine Lösung gefunden werden wird.
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Wir sind einander zweifellos darüber einig, daß die
Verfassungsgerichtsbarkeit eine staatsrechtlich überaus bedeutsame
Einrichtung ist. Man sollte aber die Probleme nicht übersehen.
Das Hauptproblem, das sich in etliche Einzelfragen aufgliedern läßt,
ist die Relation zur Politik. Als einschlägige Probleme sind
u.a. zu nennen:
- Die Grenzen der Befugnis des Verfassungsgerichts im Gesetzesprüfungsverfahren
- Die zulässigen Interpretationsmethoden, insbesondere die
verfassungskonforme Interpretation
- Die Verbindung des juristischen Formalismus mit Fragestellungen
ideologischer oder sonst weltanschaulicher Art
- Die Frage, ob Akzeptanz der Entscheidungen in der Bevölkerung
angestrebt werden sollte
- Die Frage der Verantwortung für aus Entscheidungen sich ergebenden,
im öffentlichen Interesse liegenden Konsequenzen, wie budgetäre
Fragen, Störung des "inneren Friedens" durch eine
Entscheidung
- Auswahl und Bestellung der Verfassungsrichter
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Aus der Fülle dieser Fragen möchte ich einige herausgreifen.
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Ein jedes Gericht - und somit auch jedes Verfassungsgericht - muß
sich mit formellen, prozessualen Fragen beschäftigen. Man hat
es dabei immer wieder mit äußerst subtilen Überlegungen
zu tun, die das Ergebnis entscheidend beeinflussen können.
Die Öffentlichkeit aber neigt begreiflicherweise dazu, in erster
Linie dieses Ergebnis zu sehen und nicht die dafür maßgebenden
Gründe. Im Extremfall kann das dazu führen, daß
prozessuale und ähnlich formelle Erwägungen als Mittel
zu einem vorher schon ins Auge gefaßten Zweck, ja geradezu
als Ausrede oder Scheinbegründung gesehen werden. Die Versuchung
zu einer solchen Deutung ist umso größer, je brisanter
die zu entscheidende Rechtsfrage in der Hauptsache ist und je mehr
man über die Richtigkeit der getroffenen Lösung streiten
kann. Da gerade formelle Fragen der Öffentlichkeit sehr schwer
zu erklären sind, tut sich ein breites Betätigungsfeld
für Polemik auf.
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Ist das Postulat, die Entscheidungen eines Verfassungsgerichts
mögen für den Bürger verständlich sein, überhaupt
realistisch? Ist Akzeptanz durch die Bevölkerung (oder jedenfalls
den größeren Teil derselben) ein legitimes Ziel?
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Damit wird ein allgemeines Problem jeder juristischen Tätigkeit
aufgeworfen, das freilich für den Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit
wegen der Eigenart der dort zu entscheidenden Fragen eine besondere
Akzentuierung erfährt. Völliges Verständnis wird
sich wohl nie herstellen lassen.
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Es wäre aber falsch, die Verständlichkeit deshalb als
illusorisches Ziel anzusehen. Man sollte der Forderung so gut entsprechen,
als es die nicht für jedermann durchschaubare juristische Technik
zuläßt.
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Noch schwieriger verhält es sich mit dem Postulat "Akzeptanz".
Bei idealistischer Sicht der Dinge könnte man glauben, daß
die richtige Lösung schon deshalb auf Akzeptanz stoßen
muß, weil sie eben die richtige Lösung ist.
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Bei aller Würdigung des Umstandes, daß dem demokratischen
Rechtsstaat ein optimistisches Menschenbild zugrundeliegt: Akzeptanz
im Volk kann vielleicht ein Indiz für die Qualität der
vom Verfassungsgericht gefundenen Lösung sein, aber nicht mehr.
Sonst könnte man ja an die Stelle einer Entscheidung des Verfassungsgerichts
eine Volksabstimmung setzen.
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Auch dem Einzelfall behauptetermaßen übergeordnete staatliche
Interessen können kein ausschlaggebender Maßstab für
die Qualität einer verfassungsgerichtlichen Lösung sein.
Das heißt nicht, daß ihre Berücksichtigung ausgeschlossen
sein muß, aber sie dürfen kein Grund dafür sein,
eine juristisch überzeugende Lösung fallen zu lassen.
Das wäre Kapitulation gegenüber der Politik.
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Die Frage der Auswahl und Bestellung der Verfassungsrichter ist
ein sicher immer wieder erörtertes Thema. Den idealen Bestellungsmodus
gibt es nicht. Die Probleme, die sich in diesem Zusammenhang stellen,
können allerdings mit juristischen Mitteln allein nicht gelöst
werden. Hier geht es um Fragen des Anstandes bei allen Beteiligten.
Dies gilt auch für den persönlichen Umgang zwischen Verfassungsrichtern
und aktiven Politikern.
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Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist heute ein allgemein akzeptierter
Baustein des demokratischen Rechtsstaates. Dieser setzt freilich
Verantwortungsbewußtsein voraus, und zwar bei allen Beteiligten:
Bei den Politikern, bei den Trägern der Institutionen und bei
den betroffenen Bürgern. Was dieses Verantwortungsbewußtsein
anlangt, wird es immer wieder Defizite geben. Das optimistische
Menschenbild der Aufklärung, das hinter den wichtigen Erklärungen
der Menschenrechte zu Ende des 18. Jahrhunderts steht, hat immer
wieder heftige Erschütterungen erfahren. Und auch heute erleben
wir erschreckende Beispiele von Terror, Intoleranz und Fanatismus.
Unser früherer spanische Kollege TOMAS Y VALLENTE ist einem
solchen verbrecherischen Akt zum Opfer gefallen.
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Es sollten menschliche Defizite nicht zu einem Abschiednehmen von
der Idee der Menschenrechte führen. Man würde damit den
Urhebern des Übels geradezu in die Hände spielen, und
es würde eine chaotische und anarchische Situation herbeigeführt.
Gerade das wollen ja jene, die sich in den Dienst von Intoleranz
und Fanatismus gestellt haben. Die in der Europäischen Menschenrechtskonvention
enthaltenen Vorbehalte sollten genügen, um adäquat auf
diese Bedrohungen zu reagieren.
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1984 habe ich erstmals an der Konferenz teilgenommen, und die XIII.
Konferenz hier in Brüssel wird meine letzte Konferenz als Präsident
sein. Ich möchte mich von Ihnen verabschieden, und der nun
mit soliden organisatorischen Grundlagen ausgestatteten Konferenz
das Beste für die Zukunft wünschen.
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